ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der
König & Partner Wirtschaftsservice GmbH
(im folgenden BB)
Präambel
Die König & Partner Wirtschaftsservice GmbH (in der Folge „BB“) übt seine berufliche Tätigkeit aufgrund des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (in der Folge
„BiBuG“) aus und ist dazu nach Nachweis der vom Gesetz
geforderten hohen Qualifikation am 09.03.2016 öffentlich als Bilanzbuchhaltergesellschaft bestellt worden. Die König & Partner ist Mitglied des
Fachverbandes „Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie“ der Wirtschaftskammer Österreich.
1.
Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
1.1
Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bilanzbuchhalter“ gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem BB als Auftragnehmer und dem
Auftraggeber, insbesondere für Werkverträge, Verträgen über die Führung von Büchern, die Vornahme der Personalverrechnung und der
Abgabenverrechnung im Ausmaß der durch das BiBuG festgelegten Berufsrechte und gewerblichen Nebenrechte, die eine fachmännische Dienstleistung
und Beratung von Auftraggebern durch BB im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die
Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame
Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.3
Der BB ist berechtigt, den Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, oder
gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise), durchführen zu lassen. Die Mitarbeit anderer selbständiger Bilanzbuchhalter ist
schriftlich zu vereinbaren.
1.4
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder
Vertretungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben. Der BB ist
verpflichtet, bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen.
1.
Geltungsbereich und Umfang
5.
Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde und auch für Zusatzvereinbarungen zwischen dem BB und
dem Auftraggeber.
6.
Alle Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsaufträge und sonstigen Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung
(Werkvertrag) angegebenen Umfang.
7.
Der BB ist verpflichtet sämtliche Dienstleistungen nach der geltenden Rechtslage zu erbringen. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der
abschließenden beruflichen Äußerung durch den BB, so ist der BB nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende
Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teile eines Auftrages.
1.
Umfang und Ausführung des Auftrages
8.
Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrags werden vertraglich vereinbart.
1.
Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
9.
Der Auftraggeber hat dem BB die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf dessen Wunsch hin,
schriftlich zu bestätigen. Darüber hinaus unterliegt diese Vollständigkeitserklärung keinerlei Formvorschriften.
10.
Der BB ist berechtigt, bei Tätigkeiten zur Vorbereitung und Erstellung von Jahres- und anderen Abschlüssen, für Beratungstätigkeiten und andere zu
erbringende Tätigkeiten die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm
festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
11.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem BB auch ohne dessen besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-,
Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und ihm von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu
setzen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Die Konkretisierung der „zeitgerechten“ Vorlage wird gesondert vereinbart. Der
Auftraggeber leistet Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen. Dies gilt auch für
alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des BB bekannt werden.
Ein Verzug der auf der verspäteten Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen durch den Auftraggeber zurückgeht, ist nicht vom BB zu vertreten.
1.
Sicherung der Unabhängigkeit
12.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
13.
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der
Kooperationspartner und Mitarbeiter des BB verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von
Aufträgen auf eigene Rechnung.
1.
Berichterstattung
14.
Der BB verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu
erstatten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übermittlung mittels E-Mail ist zulässig.
15.
Der Auftraggeber und der BB stimmen überein, dass für den Dienstleistungs-, Beratungs- und Vertretungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt
entsprechende entweder laufende- oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Die Konditionen der Berichterstattung werden gesondert
vereinbart.
16.
Gibt der BB über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, ist ausschließlich diese ausschlaggebend für eine Beurteilung.
1.
Schutz des geistigen Eigentums /Urheberrecht/Nutzung
17.
Die Leistungen des BB sind urheberrechtlich geschützt.
18.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zuge des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages vom BB, seinen Mitarbeitern und
Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe, Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und
dergleichen nur für seine Geschäftszwecke zu verwenden. Eine sonstige Verwertung ist unzulässig.
19.
Die Verwendung beruflicher Äußerungen des BB zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den BB zur fristlosen
Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
20.
Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungen geistiges Eigentum des BB sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des
Honorars ausschließlich für Geschäftszwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede rechtswidrig erfolgte Weitergabe,
auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht
Schadenersatzansprüche des BB nach sich.
21.
Der BB verpflichtet sich seinerseits, das geistige Eigentum des Auftraggebers zu beachten, soweit er bei der Übergabe desselben ausdrücklich darauf
hingewiesen worden ist.
1.
Mängelbeseitigung und Gewährleistung
22.
Der BB ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder
Vertretungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, auch für die ursprüngliche
Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
23.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom BB zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt jedenfalls sechs
Monate nachdem der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln der beanstandeten Leistung des BB erlangt hat.
24.
Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel, Anspruch auf Minderung, oder
– falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, – das Recht der Wandlung. Im
Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.
25.
Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des Punktes
1.
Haftung
26.
Der BB und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Der BB hat
entsprechend den Bestimmungen des § 10 BiBuG eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Die Haftung des BB im Falle schlichter grober Fahrlässigkeit ist auf die im § 10 Abs. 3 BiBuG vorgegebene Mindestversicherungssumme beschränkt.
Die Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen gemäß Punkt 1.4.
27.
Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis
erlangt haben, gerichtlich geltend gemacht werden.
1.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Datenschutz
28.
Der BB ist gemäß § 39 BiBuG verpflichtet, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen selbständigen Bilanzbuchhalter, über alle Angelegenheiten, die
ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl
auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
29.
Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den BB schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
30.
Der BB darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen über seine Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers
aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
31.
Die Schweigepflicht des BB, seiner Mitarbeiter und der hinzugezogenen selbständigen Bilanzbuchhalter gilt auch für die Zeit nach Beendigung des
Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
32.
Der BB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder
Vertretungsauftrages zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der BB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die
Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem BB überlassenes Material (Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc.),
sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
33.
Der BB verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht nach § 26 Datenschutzgesetz, Artikel 15 DSGVO nachkommen
kann. Sofern für solche Auskünfte kein Honorar vereinbart wurde, ist nach dem tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.
34.
Der BB hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies
gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem BB und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. Der BB kann von
Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.
35.
Der BB ist berechtigt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und die von ihm selbst angefertigten Unterlagen und
Dokumente gemäß Punkt 10.5 sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
1.
Honoraranspruch und -höhe
36.
Der BB hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines
angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des Auftraggebers mit dem BB.
37.
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch den BB, so gebührt diesem gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und
durch Umstände, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, an der Erbringung verhindert wurde. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich in Folge
des Unterbleibens seiner Leistung erspart hat.
38.
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des BB einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den
seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn seine bisherigen Leistungen trotz Kündigung für den
Auftraggeber verwertbar sind.
39.
Die vereinbarte Honorarsumme ist zu 50 % bei Beauftragung und zu 50 % bei Auftragserfüllung mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen fällig. Die
Beanstandung der Arbeiten des BB berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
40.
Der BB hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen.
41.
Der BB kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der
BB nur bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur
Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
42.
Eine Beanstandung der Arbeiten des BB berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm nach Punkt 11.5
zustehenden Vergütungen.
43.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen des BB auf Vergütungen nach Punkt 11.5 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig.
1.
Kündigung
44.
Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit
sofortiger Wirkung kündigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11.
45.
Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag kann allerdings, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen
Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
1.
Anzuwendendes Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
46.
Auf diesen Vertrag zwischen dem BB und Auftraggeber ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des
internationalen Privatrechts anwendbar.
47.
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des BB.
48.
Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des BB zuständig.
1.
Verträge mit Verbrauchern
Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als
das Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
1.
Elektronische Rechnungslegung
14.1.
Der BB ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von
Rechnungen in elektronischer Form durch den BB ausdrücklich einverstanden.
14.2.
Bei der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form kann sich der BB einer Email samt Attachment einer elektronischen Rechnungen bedienen,
die Verwendung von elektronische Signaturen und dgl. Ist ausdrücklich nicht notwendig uns auch nicht vorgesehen.